Suchen Kontrast Hilfe
SeilbG 2003 § 21. Konzession, BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 4 Verfahren

§ 21. Konzession

Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-85611