SeilbG 2003 § 21. Konzession, BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 4 Verfahren§ 21. Konzession
Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611