SeilbG 2003 § 4. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 4. Begriffsbestimmungen
Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-85611