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SeilbG 2003 § 100., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 16 Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 100.

Das Seilbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611