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SeilbG 2003 § 26., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig ab 01.12.2018
Abschnitt 4 Verfahren

§ 26.

Die Konzession erlischt

1. mit Zeitablauf;

2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4. bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;

5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;

6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611