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SeilbG 2003 § 103., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig ab 01.12.2018
Abschnitt 16 Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 103.

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611