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SeilbG 2003 § 44., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 4 Verfahren

§ 44.

Die Behörde kann im Baugenehmigungsbescheid die Durchführung eines Probebetriebes anordnen. Dieser Probebetrieb hat ohne Beförderung von Fahrgästen zu erfolgen; Umfang und Dauer des Probebetriebes wird durch die Behörde bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611