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SeilbG 2003 § 85., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 12 Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 85.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen hat und inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611