Abschnitt 12 Betriebsleiter, Betriebspersonal
§ 85.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen hat und inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611