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SeilbG 2003 § 84., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig ab 01.12.2018

Abschnitt 12 Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 84.

Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611