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SeilbG 2003 § 80., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 11 Spezifikationen

§ 80.

Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611