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SeilbG 2003 § 78. Spezifikationen, BGBl. I Nr. 103/2003, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 11 Spezifikationen

§ 78. Spezifikationen

(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611