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SeilbG 2003 § 74., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 9

§ 74.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611