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SeilbG 2003 § 68., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 6

§ 68.

Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, im Auftrag derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine Benannte Stelle durchgeführt, welche der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung ausgestellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611