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SeilbG 2003 § 66., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 6

§ 66.

Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;

3. Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);

4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;

5. alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;

6. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;

7. die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;

8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611