Abschnitt 6
§ 66.
Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;
3. Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);
4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;
5. alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;
6. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;
7. die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;
8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611