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SeilbG 2003 § 64., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 6

§ 64.

Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611