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SeilbG 2003 § 59., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 6

§ 59.

Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung einer Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611