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SeilbG 2003 § 53. Anrainerbestimmungen, BGBl. I Nr. 79/2018, gültig ab 01.12.2018

Abschnitt 5 Anrainerbestimmungen

§ 53. Anrainerbestimmungen

Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611