Suchen Kontrast Hilfe
SeilbG 2003 § 52. Abtragung, BGBl. I Nr. 103/2003, gültig von 22.11.2003 bis 13.11.2007

Abschnitt 4 Verfahren

§ 52. Abtragung

Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Seilbahnanlagen zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen sind, der vor dem Bau der Seilbahnanlage bestanden hat. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-85611