SeilbG 2003 § 5., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5.
Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611