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SeilbG 2003 § 4. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4. Begriffsbestimmungen

Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611