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SeilbG 2003 § 35., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig von 22.11.2003 bis 13.11.2007

Abschnitt 4 Verfahren

§ 35.

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Bedingungen für den Bau und die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystems festgelegt werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611