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SeilbG 2003 § 35., BGBl. I Nr. 83/2007, gültig ab 14.11.2007

Abschnitt 4 Verfahren

§ 35.

Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611