Abschnitt 4 Verfahren
§ 35.
Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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  BAAAF-85611