Abschnitt 4 Verfahren
§ 19.
Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass
1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;
3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-85611