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SeilbG 2003 § 19., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003

Abschnitt 4 Verfahren

§ 19.

Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;

3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611