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SeilbG 2003 § 120., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018

Abschnitt 21 Schlussbestimmungen

§ 120.

(1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.

(3) Ersatzteile, die keine Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Verwendung finden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611