Abschnitt 20 Strafbestimmungen
§ 116.
Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 €, zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-85611