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SeilbG 2003 § 107., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003

Abschnitt 17 Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 107.

Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611