SeilbG 2003 § 107., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 17 Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
§ 107.
Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611