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Ausgleichstaxe für Unterschreitung der Pflichtzahl
Gemäß § 1 Abs 1 BEinstG müssen Dienstgeber, die im Bundesgebiet mindestens 25 Dienstnehmer beschäftigen, für je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist ihnen eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Der VwGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach es dabei nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen diese Verpflichtung verletzt wird ( Ra 2024/11/0015).
Sachverhalt und Argumentation
Dem revisionswerbenden Dienstgeber wurde gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2022 eine Ausgleichstaxe in Höhe von 3.588 € vorgeschrieben, da er gegen die in § 1 Abs 1 BEinstG aufgestellte Verpflichtung, für je 25 Dienstnehmer zumindest einen begünstigten Behinderten einzustellen (Pflichtzahl), verstoßen hatte. Dagegen wurde eingewendet, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes (körperlich schwere Arbeit) keine Menschen mit Behinderung beschäftigt werden könnten. Überdies stünden am Arbeitsmarkt keine begünstigten Behinderten zur Verfügung und wären diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden.
Weiters wurden statistische Ausführungen ins Treffen geführt, wonach für einen erheblichen Teil der geschaffenen Pflichtstellen nicht einmal theoretisch eine Person mit den geforderten Eigenschaften zur Verfügung stehe. Dieses Missverhältnis sei nicht gerechtfertigt. Es würden Dienstgeber, welche nicht im Ballungsgebiet angesiedelt sind, bestraft. Zudem wäre nicht einmal von der eigens geschaffenen Möglichkeit, diese Unsachlichkeit mittels Verordnung zu entschärfen, Gebrauch gemacht worden.
Schließlich wurde eine Unsachlichkeit in der Staffelung der vorgeschriebenen Beträge, je nachdem, wie viele Dienstnehmer der Dienstgeber beschäftigt, geltend gemacht. Dies sei mit der angeblichen Funktion der Taxe, nämlich den Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastung zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind (vermehrte Krankenstände, kostenintensive Ausstattung des Arbeitsplatzes usw) nicht erklärbar, weil die wirtschaftliche Belastung, die auf den einzelnen begünstigten Behinderten entfällt, nicht höher wird, weil der Dienstgeber mehr Dienstnehmer beschäftigt.
Rechtslage geklärt
Das BVwG bestätigte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe. Der VwGH wies die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision zurück. Er hielt dazu – unter Berufung auf seine bisherige Judikatur (; , 2011/11/0010; , 2013/11/0149) – Folgendes fest:
Die Ausgleichstaxe wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß einzustellen, kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können.
Der VwGH erachtete die Rechtslage daher als hinreichend geklärt und wies die außerordentliche Revision somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück (). Bereits zuvor war gegen das Erkenntnis des BVwG Beschwerde an den VfGH erhoben worden. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde jedoch ab, da die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war, und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab ().