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PV-Info 4, April 2025, Seite 15

Kinderbetreuungsgeld zählt zur Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Andreas Gerhartl

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist eine Anwartschaft erworben werden. Zu den Anwartschaftszeiten zählt (unter bestimmten Voraussetzungen) unter anderem auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ().

Sachverhalt

Mit Bescheid vom sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosen ab Arbeitslosengeld in der Höhe von 30 € täglich gebühre. In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, die Arbeitslose habe bis Notstandshilfe bezogen. Gleichzeitig sei sie ab im Bezug von Kinderbetreuungsgeld gestanden. Das Kinderbetreuungsgeld begründe eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitslose begehrte stattdessen den Fortbezug der bis bezogenen Notstandshilfe in Höhe von 48 € täglich.

Erwerb der Anwartschaft

Der VwGH bestätigte die Entscheidung des AMS.

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe muss unter anderem die Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist (Zeitraum, der vor der Geltendmachung des Anspruches liegt), erfüllt werden. Dabei wird zwischen der erstmaligen und der weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes unterschieden. Anwartschaftsbegründend ist insbesondere eine arbeitslosenversicheru...

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