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Aktuelles aus der Personalverrechnung
Erhöhung der Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
Nunmehr hat der Gesetzgeber doch noch die Zuverdienstgrenze zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld - rückwirkend ab - erhöht, sodass Eltern, die einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, (weiterhin) ein Entgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze verdienen können, ohne dass mit diesem Entgelt die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze (§ 9 Abs 3 und § 24 Abs 1 Z 3 KBGG) beträgt nun 8.600 € pro Jahr (BGBl I 2025/11, ausgegeben am ; 2024: 8.100 €).
Hinweis: Bislang gilt für die Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld keine automatische Valorisierung. Der Gesetzgeber ist daher genötigt, jährlich über eine Anpassung zu entscheiden. Das Regierungsprogramm 2025 - 2029 sieht im Kapitel „Familie, Jugend und Kinder“ eine regelmäßige Evaluierung and Anpassung der Zuverdienstgrenzen vor. Vielleicht werden dann Unsicherheiten, wie sie heuer bis zur - rückwirkenden - Änderung bestanden haben, der Vergangenheit angehören.