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Ende von geförderter Bildungskarenz und -teilzeit
Im Rahmen des Budgetsanierungsgesetzes, BGBl I 2025/7, ausgegeben am , wurde der Anspruch auf Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld - mit Übergangsfristen - abgeschafft. Wurde bis zum Ablauf des eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart, für die kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld mehr besteht, wird dem Arbeitnehmer ein Rücktrittsrecht eingeräumt.
Übergangsfristen
Die den Anspruch auf Weiterbildungsgeld (bei Bildungskarenz) bzw Bildungsteilzeitgeld (bei Bildungsteilzeit) regelnden §§ 26 und 26a AlVG treten gemäß § 80 Abs 19 AlVG mit Ablauf des außer Kraft. Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 19 AlVG gelten diese Bestimmungen für Personen,
deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am begonnen hat, oder
die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am vereinbart haben und deren vereinbarte Bildungsmaßnahme spätestens am beginnt,
weiter. Diese Übergangsbestimmung tritt mit in Kraft (§ 79 Abs 186 AlVG). Weiters können ab keine Anträge auf Förderungen für eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge (§ 12 AVRAG) mehr gestellt werden (§ 19 Abs 1 Z 59 AVRAG).
Für Anträge auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum ab gilt daher:
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