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PV-Info 4, April 2025, Seite 18

Pflegefachkräfte doch Dienstnehmer

Christa Kocher

Unter sanktionslosem Ablehnungsrecht versteht der VwGH ausnahmslos die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw vertreten zu lassen, fällt nicht darunter. Unter diesen Voraussetzungen sind Pflegefachkräfte doch Dienstnehmer ( und ).

Sachverhalt

Eine GmbH (sie verfügte über die Gewerbeberechtigungen für den Bereich „Personenbetreuung“, „Organisation von Personenbetreuung“ sowie „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen über Pflege- und Betreuungsleistungen“) schloss mit Pflegefachkräften sogenannte „Kooperationsverträge“. Weiters wurden zwischen der GmbH und Pflegeinstituten „Auftragsvereinbarungen für Pflegedienstleistungen“ abgeschlossen. Die Pflegefachkräfte gaben bis zum 15. eines Monats bekannt, an wie vielen bzw an welchen Tagen sie im darauffolgenden Monat für einen Einsatz in den jeweiligen Krankenhäusern, Privatkliniken, Pflegeheimen bzw sonstigen Institutionen zur Verfügung stünden. Bei Bedarf wurden sie von der GmbH kontaktiert. Ein Vertretung...

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