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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 71 Zertifizierte Forschungseinrichtung

Florian Gratzl

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Forschung ist eine systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstandes sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden (so Art 3 Z 9 RL [EU] 2016/801). Eine Forschungseinrichtung ist jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt (so Art 3 Z 10 leg cit). Voraussetzung dafür, dass einem Drittstaatsangehörigen für seine forschende Tätigkeit an einer solchen Einrichtung ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zukommt, ist deren Zertifizierung. Ohne ein entsprechendes Zertifikat ist die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher - Mobilität“ nicht möglich (siehe § 43c Abs 1 Z 3, § 61 Abs 1 Z 3). Diese Einschränkung ist unionsrechtlich zulässig (siehe Art 9 RL [EU] 2016/801). Hingegen bedürfen Forschungseinrichtungen, die von einem Rechtsträger gem § 1 Abs 1 AHG (Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung) betrieben werden, keiner Zertifizierung (siehe § 71 Abs 1 letzter Satz; zB Institute of Science and Technology Austria [ISTA]).

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Das V...

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