NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 70 Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung
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Bei nichtschulischen Bildungseinrichtungen handelt es sich um Institutionen, die ihren Aufgaben und ihrem Wesen nach einer österreichischen Schule iSd SchuOG entsprechen (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 146), aber unter keinen der in § 3 leg cit taxativ aufgelisteten Schultypen zu subsumieren sind. Voraussetzung dafür, dass der Besuch einer solchen Einrichtung einem Fremden einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt vermitteln kann, ist die Zertifizierung der nichtschulischen Bildungseinrichtung. Ohne eine solche Zertifizierung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nicht möglich (siehe § 63 Abs 1 Z 4). Einzig nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von einem Rechtsträger gem § 1 Abs 1 AHG (Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung) betrieben werden, bedürfen keines Zertifikats (siehe § 70 Abs 1 letzter Satz).
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Das Verfahren zur Zertifizierung einer nichtschulischen Bildungseinrichtung wird in § 70 geregelt. Die Erteilung eines Zertifikats ist antragsbedürftig, wobei der Antrag an den BMI als erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde zu richten ist....