NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 69 Familiengemeinschaft
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019); Holl, Handbuch Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG (2024).
Übersicht
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I. | Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (§ 69 Abs 1 f) | 1-5 |
II. | Ausschluss der Familienzusammenführung (§ 69 Abs 2) | 6-8 |
III. | Entscheidungsfrist (§ 69 Abs 3) | 9 |
I. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (§ 69 Abs 1 f)
1
§ 69 ermöglicht den Nachzug von Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 6) zu ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 9), wenn Letztere im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs 1 Z 12) sind oder sich im Verfahren zu deren Verlängerung (§ 24) befinden (). Dass die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist keine Voraussetzung für die Familienzusammenführung nach § 69 (). Die Zulässigkeit des Familiennachzugs ist jedoch abhängig vom Zweck der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden (§ 2 Abs 1 Z 10). Der Nachzug ist nicht in jedem Fall möglich (siehe unten Rz 6 ff). Die Ableitung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 69 von einer bereits abgeleiteten Bewilligung für diesen Zweck ist nicht möglich (LVwG NÖ , LVwG-AV-530/001-2017).
2
Dem nachzie...