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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 69 Familiengemeinschaft

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (§ 69 Abs 1 f)
1-5
II.
Ausschluss der Familienzusammenführung (§ 69 Abs 2)
6-8
III.
Entscheidungsfrist (§ 69 Abs 3)
9

I. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (§ 69 Abs 1 f)

1

§ 69 ermöglicht den Nachzug von Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 6) zu ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 9), wenn Letztere im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs 1 Z 12) sind oder sich im Verfahren zu deren Verlängerung (§ 24) befinden (). Dass die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist keine Voraussetzung für die Familienzusammenführung nach § 69 (). Die Zulässigkeit des Familiennachzugs ist jedoch abhängig vom Zweck der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden (§ 2 Abs 1 Z 10). Der Nachzug ist nicht in jedem Fall möglich (siehe unten Rz 6 ff). Die Ableitung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 69 von einer bereits abgeleiteten Bewilligung für diesen Zweck ist nicht möglich (LVwG NÖ , LVwG-AV-530/001-2017).

2

Dem nachzie...

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