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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 67 Freiwillige

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-3
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 67 Abs 1)
4-7
III.
Aufnahmevereinbarung (§ 67 Abs 2)
8
IV.
Entscheidungsfrist (§ 67 Abs 3)
9

I. Allgemeines

1

§ 67 setzt die unionale Vorgabe des Art 14 RL (EU) 2016/801 in das nationale Recht um und ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die eine Tätigkeitim Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes („European Voluntary Service“) in Österreich ausüben (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 10). Dieser Dienst ist auf einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom zurückzuführen (siehe ABl L 1998/214, 1). Nach § 2 Abs 2 letzter Satz FreiwG, auf welchen in § 67 Abs 1 Z 2 verwiesen wird, gilt als „Europäischer Freiwilligendienst“ idS die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gem VO (EU) 2021/888. Ein Mindest- oder Höchstalter für die Teilnahme ist (zumindest) im Gesetz nicht vorgesehen.

2

§ 67 ist als lex specialis zu § 62 („Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“) für all jene Tätigkeiten heranzuziehen, die gem § 1 Abs 2 lit j AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und im Rahmen eines Europäischen Freiwilligendienstes erbracht werden (E...

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