NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 66 Sozialdienstleistende
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 66 Abs 1) | 5 |
III. | Gültigkeitsdauer und Verlängerung (§ 66 Abs 2) | 6, 7 |
I. Allgemeines
1
Eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistende“ gem § 66 wird an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6) vergeben, die einen nicht dem Geltungsbereich des AuslBG (siehe § 2 Abs 2 AuslBG; eingehend hiezu Gerhartl, AuslBG [2019] § 2 Rz 3 ff) unterliegenden Dienst bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation in Österreich erbringen, wobei die Dauer ihres Inlandsaufenthalts mehr als sechs Monate (siehe § 1 Abs 1 Z 1), höchstens jedoch zwölf Monate (siehe § 66 Abs 2 Satz 1) beträgt.
2
Zum Begriff der Gemeinnützigkeit kann mE auf die Bestimmungen der §§ 35 ff BAO zurückgegriffen werden. Gemeinnützig idS sind demnach solche Tätigkeiten, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (siehe § 35 Abs 1 leg cit). Dies umfasst etwa die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen, der Bildung oder des Natur- und Umweltschutzes (siehe § 35 Abs 2 BAO). Bei der Beurteilung, ob ei...