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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 66 Sozialdienstleistende

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-4
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 66 Abs 1)
5
III.
Gültigkeitsdauer und Verlängerung (§ 66 Abs 2)
6, 7

I. Allgemeines

1

Eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistende“ gem § 66 wird an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6) vergeben, die einen nicht dem Geltungsbereich des AuslBG (siehe § 2 Abs 2 AuslBG; eingehend hiezu Gerhartl, AuslBG [2019] § 2 Rz 3 ff) unterliegenden Dienst bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation in Österreich erbringen, wobei die Dauer ihres Inlandsaufenthalts mehr als sechs Monate (siehe § 1 Abs 1 Z 1), höchstens jedoch zwölf Monate (siehe § 66 Abs 2 Satz 1) beträgt.

2

Zum Begriff der Gemeinnützigkeit kann mE auf die Bestimmungen der §§ 35 ff BAO zurückgegriffen werden. Gemeinnützig idS sind demnach solche Tätigkeiten, durch deren Erfüllung die Allgemeinheitgefördert wird (siehe § 35 Abs 1 leg cit). Dies umfasst etwa die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen, der Bildung oder des Natur- und Umweltschutzes (siehe § 35 Abs 2 BAO). Bei der Beurteilung, ob ei...

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