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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 65 Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Florian Gratzl

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Drittstaatsangehörigen darf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ (§ 63) oder „Student“ (§ 64) nicht nur deshalb verwehrt werden, weil sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaats innehaben. § 65 hat insofern eine bloß klarstellende Funktion (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 146) und entspricht im Übrigen der Vorgabe in Art 14 Abs 2 lit d RL (EG) 2003/109 („Daueraufenthalts-RL“). Freilich haben auch die von § 65 erfassten Drittstaatsangehörigen die Erteilungsvoraussetzungen des § 63 bzw des § 64 vor der Titelerteilung zu erfüllen.

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