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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 64 Studenten

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 64 Abs 1)
3- 6
A.
Von § 64 erfasste Studien und fachliche Ausbildungen
7- 12
B.
Aufnahmebestätigung
13, 14
III.
Verlängerung (§ 64 Abs 2)
15- 17
A.
Studienerfolg
1.
Leistungsausmaß
19- 21
2.
Prüfungen und Lehrveranstaltungen
22, 23
3.
Beurteilungszeitraum
24- 26
4.
Verfahrensrechtliches
27, 28
B.
Hinderungsgründe
29- 34
C.
Verhältnismäßigkeit
35, 36
IV.
Erwerbstätigkeit (§ 64 Abs 3)
V.
Arbeitssuche und Unternehmensgründung (§ 64 Abs 4 f)
38- 41
VI.
Entscheidungsfrist (§ 64 Abs 6)

I. Allgemeines

1

§ 64 regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die eine Ausbildung impostsekundären Bildungsbereich absolvieren und sich zu diesem Zweck länger als sechs Monate (siehe § 1 Abs 1 Z 1) in Österreich aufhalten möchten (). Staatsangehörige aus EWR-Staaten (§ 2 Abs 1 Z 4), die im Bundesgebiet eine Hochschule etc besuchen, benötigen demgegenüber keinen Aufenthaltstitel, sondern sie sind bereits kraft Unionsrechts im ...

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