NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 64 Studenten
Literatur: Holl, Handbuch Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG (2024); Ziegelbecker, Absolvierung von Praktika in Österreich durch drittstaatsangehörige Studierende, migraLex 2021, 68.
Übersicht
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I. | Allgemeines | |||
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 64 Abs 1) | |||
A. | Von § 64 erfasste Studien und fachliche Ausbildungen | |||
B. | Aufnahmebestätigung | |||
III. | Verlängerung (§ 64 Abs 2) | |||
A. | Studienerfolg | |||
1. | Leistungsausmaß | |||
2. | Prüfungen und Lehrveranstaltungen | |||
3. | Beurteilungszeitraum | |||
4. | Verfahrensrechtliches | |||
B. | Hinderungsgründe | |||
C. | Verhältnismäßigkeit | |||
IV. | Erwerbstätigkeit (§ 64 Abs 3) | |||
V. | Arbeitssuche und Unternehmensgründung (§ 64 Abs 4 f) | |||
VI. | Entscheidungsfrist (§ 64 Abs 6) |
I. Allgemeines
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§ 64 regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die eine Ausbildung im postsekundären Bildungsbereich absolvieren und sich zu diesem Zweck länger als sechs Monate (siehe § 1 Abs 1 Z 1) in Österreich aufhalten möchten (). Staatsangehörige aus EWR-Staaten (§ 2 Abs 1 Z 4), die im Bundesgebiet eine Hochschule etc besuchen, benötigen demgegenüber keinen Aufenthaltstitel, sondern sie sind bereits kraft Unionsrechts im ...