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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 63 Schüler

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-4
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 63 Abs 1)
5-7
A.
Von § 63 erfasste Bildungseinrichtungen
8-11
B.
Aufnahmebestätigung
12, 13
III.
Erwerbstätigkeit (§ 63 Abs 2)
14
IV.
Verlängerung (§ 63 Abs 3)
15, 16
A.
Schulerfolg
17-21
B.
Hinderungsgründe
22, 23

I. Allgemeines

1

§ 63 regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die sich zur Absolvierung einerschulischen Ausbildung länger als sechs Monate (siehe § 1 Abs 1 Z 1) im österreichischen Bundesgebiet aufhalten möchten. Demgegenüber benötigen Schüler aus EWR-Staaten (§ 2 Abs 1 Z 4) keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 3 alleine kraft Unionsrechts im Inland aufenthaltsberechtigt, müssen jedoch einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt der Behörde anzeigen (siehe § 53 Rz 1).

2

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ kommt nicht beim Besuch einer jeden, sondern nur bei der Aufnahme an einer d...

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