NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 63 Schüler
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019); Holl, Handbuch Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG (2024); Peyrl, Zugang zum Arbeitsmarkt von Drittstaatsangehörigen in Gesundheits- und Pflegeberufen, DRdA-infas 2023, 205.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-4 | |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 63 Abs 1) | 5-7 | |
A. | Von § 63 erfasste Bildungseinrichtungen | 8-11 | |
B. | Aufnahmebestätigung | 12, 13 | |
III. | Erwerbstätigkeit (§ 63 Abs 2) | 14 | |
IV. | Verlängerung (§ 63 Abs 3) | 15, 16 | |
A. | Schulerfolg | 17-21 | |
B. | Hinderungsgründe | 22, 23 |
I. Allgemeines
1
§ 63 regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die sich zur Absolvierung einer schulischen Ausbildung länger als sechs Monate (siehe § 1 Abs 1 Z 1) im österreichischen Bundesgebiet aufhalten möchten. Demgegenüber benötigen Schüler aus EWR-Staaten (§ 2 Abs 1 Z 4) keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 3 alleine kraft Unionsrechts im Inland aufenthaltsberechtigt, müssen jedoch einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt der Behörde anzeigen (siehe § 53 Rz 1).
2
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ kommt nicht beim Besuch einer jeden, sondern nur bei der Aufnahme an einer d...