NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 62 Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1-3 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen | 4, 5 |
III. | Au-pair-Kräfte | 6-10 |
I. Allgemeines
1
Die in § 62 geregelte Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ wird an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6) zur Ausübung bestimmter, vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommener Erwerbstätigkeiten im Inland vergeben. Im Unterschied zur gleichnamigen Niederlassungsbewilligung nach § 43b darf der Antragsteller einer Aufenthaltsbewilligung nach § 62 keine Absicht zur Niederlassung (siehe § 2 Abs 2) im Bundesgebiet haben bzw muss sich aus dem mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck eine zeitliche Beschränkung seines Inlandsaufenthalts ergeben (). Andernfalls ist der Antragsteller von der Behörde bzw - im Instanzenzug - dem LVwG nach § 23 Abs 1 zu belehren und er kann eine Antragsmodifikation (hiezu § 19 Rz 7), insb auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 43b, vornehmen.
2
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ kommt nur an unselbständig Erwerbstätige in den folgenden Branchen in Frage (sieh...