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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 61 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 61 Abs 1)
2, 3
III.
Verfahren
4
IV.
Gültigkeitsdauer und Verlängerung (§ 61 Abs 2)
5, 6
V.
Entscheidungsfrist (§ 61 Abs 3)
7

I. Allgemeines

1

Mit der Bestimmung des § 61 wird Art 29 RL (EU) 2016/801 über die langfristige Mobilität von Forschern (zu diesem Begriff siehe § 43c Rz 2) innerhalb der EU umgesetzt. Hievon erfasst werden Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die über einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat (nach einem einheitlichen Muster; siehe Art 17 RL [EU] 2016/801) ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als sechs Monate (siehe hiezu § 1 Abs 1 Z 1) im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer inländischen Forschungseinrichtung (§ 71 Abs 1) durchzuführen (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 7). Forschungsaufenthalte, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten, unterliegen dem Regime des FPG 2005.

II. Erteilungsvoraussetzungen (§ 61 Abs 1)

2

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) muss der...

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