NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 59 Betriebsentsandte
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019).
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen | 2 |
III. | Verfahren | 3, 4 |
I. Allgemeines
1
§ 59 normiert eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte mit Drittstaatsangehörigkeit (für EWR-Bürger gilt die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV). Eine Betriebsentsendung idS (siehe § 18 Abs 1 AuslBG) liegt dann vor, wenn ein Unternehmen, welches in Österreich über keinen Betriebssitz verfügt, seine eigenen Arbeitskräfte zur Erfüllung (insb werk-)vertraglicher Verpflichtungen zu einem in Österreich ansässigen Auftraggeber entsendet, wobei die entsandte Arbeitskraft während ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihrem ausländischen Arbeitgeber verbleibt und vom inländischen Auftraggeber nicht für eigene Aufgaben eingesetzt wird (weiterführend Gerhartl, AuslBG [2019] § 18 Rz 2 ff). Um in den Anwendungsbereich des NAG zu fallen, muss die Dauer der Entsendung nach Österreich sechs Monate überschreiten (siehe § 1 Abs 1 Z 1; Erläut IA 2285/A BlgNR 25. GP, 44). Trifft dies nicht zu, gilt das Regime des FPG 2005 und ein Visum ist erforderlich. Im Übrigen ist § 59 auch nur dann anwendbar, wenn kein Sachverhalt vorliegt, der unter §§ 5...