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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 58a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 58a Abs 1)
2
III.
Verfahren (§ 58a Abs 2 bis 4)
3

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung des § 58a wurde in Umsetzung der „ICT-RL“ (RL [EU] 2014/66) in das NAG eingefügt und erfasst Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“) sind und beabsichtigen, sich mehr als 90 Tage (siehe § 1 Abs 1 Z 2) in Österreich aufzuhalten, um in einer hier ansässigen Niederlassung des sie entsendenden Unternehmens tätig zu sein. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 58a („mobile ICT“) ist demnach, dass der Titelwerber im Besitz eines gültigen „ICT-Titels“ eines anderen EU-Staats ist (siehe § 58a Abs 1 erster Halbsatz; Erläut IA 2285/A BlgNR 25. GP, 43).

II. Erteilungsvoraussetzungen (§ 58a Abs 1)

2

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „mobile ICT“ sind gem § 58a Abs 1, dass (kumulativ)

  • der antragstellende Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt, wobei § 11 Abs 2 Z 2 (Nachweis...

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