NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 58a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 58a Abs 1) | 2 |
III. | Verfahren (§ 58a Abs 2 bis 4) | 3 |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 58a wurde in Umsetzung der „ICT-RL“ (RL [EU] 2014/66) in das NAG eingefügt und erfasst Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“) sind und beabsichtigen, sich mehr als 90 Tage (siehe § 1 Abs 1 Z 2) in Österreich aufzuhalten, um in einer hier ansässigen Niederlassung des sie entsendenden Unternehmens tätig zu sein. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 58a („mobile ICT“) ist demnach, dass der Titelwerber im Besitz eines gültigen „ICT-Titels“ eines anderen EU-Staats ist (siehe § 58a Abs 1 erster Halbsatz; Erläut IA 2285/A BlgNR 25. GP, 43).
II. Erteilungsvoraussetzungen (§ 58a Abs 1)
2
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „mobile ICT“ sind gem § 58a Abs 1, dass (kumulativ)
der antragstellende Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt, wobei § 11 Abs 2 Z 2 (Nachweis...