NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 56 Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ (§ 56 Abs 1 f) | 2-6 |
III. | Entscheidungsfrist (§ 56 Abs 3) | 7 |
I. Allgemeines
1
Bei Fremden mit Drittstaatsangehörigkeit (siehe § 2 Abs 1 Z 6), die Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten (siehe § 2 Abs 1 Z 14) EWR-Bürgers sind, nimmt das NAG hinsichtlich der zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung folgende Differenzierung vor:
Ehegatten und eingetragenen Partnern des zusammenführenden EWR-Bürgers und dessen Verwandten oder den Verwandten seines Ehe- bzw eingetragenen Partners jeweils in gerader ab- oder aufsteigender Linie (siehe § 54 Rz 2) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte gem § 54 ausgestellt werden, die zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) zählt.
Demgegenüber kommt für Lebenspartner und sonstige Angehörige (im Detail hiezu § 52 Rz 7 f) des zusammenführenden EWR-Bürgers (bloß) die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem § 56 in Betracht, bei der es sich um einen Aufenthaltstitel (§ 8) handelt.
Diese Differenzierung erscheint im Lichte des Art 3 Abs 2 RL (EG) 2004/38 ...