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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 55 Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Fortbestand und Überprüfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 1 f)
1-3
II.
Verfahren bei Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 3 bis 6)
A.
Vorverfahren (§ 55 Abs 3)
4-9
B.
Entscheidung des BFA
10, 11
C.
Verfahrensabschluss (§ 55 Abs 4 bis 6)
12

I. Fortbestand und Überprüfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 1 f)

1

Gem § 55 Abs 1 besteht das einmal erworbene unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs 1 Z 14) von EWR-Bürgern und ihren Angehörigen - unabhängig von seiner Dokumentation () - idR nur so lange fort, als jene die Voraussetzungen der §§ 51 ff erfüllen, dh so lange jene erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig oder in Ausbildung sind (siehe § 51 Abs 1) oder so lange die Angehörigeneigenschaft zum zusammenführenden EWR-Bürger (siehe § 52 Abs 1) weiterhin gegeben ist. Mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen und der damit einhergehenden wesentlichen Änderung des Sachverhalts () geht das unionsrechtlic...

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