NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 55 Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
Literatur: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2015).
Übersicht
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I. | Fortbestand und Überprüfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 1 f) | 1-3 | |
II. | Verfahren bei Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 3 bis 6) | ||
A. | Vorverfahren (§ 55 Abs 3) | 4-9 | |
B. | Entscheidung des BFA | 10, 11 | |
C. | Verfahrensabschluss (§ 55 Abs 4 bis 6) | 12 |
I. Fortbestand und Überprüfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 1 f)
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Gem § 55 Abs 1 besteht das einmal erworbene unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs 1 Z 14) von EWR-Bürgern und ihren Angehörigen - unabhängig von seiner Dokumentation () - idR nur so lange fort, als jene die Voraussetzungen der §§ 51 ff erfüllen, dh so lange jene erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig oder in Ausbildung sind (siehe § 51 Abs 1) oder so lange die Angehörigeneigenschaft zum zusammenführenden EWR-Bürger (siehe § 52 Abs 1) weiterhin gegeben ist. Mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen und der damit einhergehenden wesentlichen Änderung des Sachverhalts () geht das unionsrechtlic...