NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 54a Daueraufenthaltskarten
Übersicht
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I. | Daueraufenthaltsrecht (§ 54a Abs 1 f) | 1-3 |
II. | Daueraufenthaltskarte (§ 54a Abs 3) | 4-6 |
I. Daueraufenthaltsrecht (§ 54a Abs 1 f)
1
In Umsetzung von Art 16 Abs 2 RL (EG) 2004/38 (zB ) erwerben Drittstaatsangehörige (für EWR-Bürger siehe § 53a), die Angehörige iSd § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 (dh Ehe- und eingetragene Partner, Verwandte in gerader absteigender sowie in gerade aufsteigender Linie; näher hiezu § 52 Rz 3 bis 6) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, gem § 54a Abs 1 nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (siehe § 53a Rz 4 ff) das Daueraufenthaltsrecht. Jenes wird ex lege, und nicht durch einen nationalen Hoheitsakt erworben. Die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (siehe unten Rz 4 ff) dient bloß der Bescheinigung dieses Rechts und zählt somit zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9; zB ).
2
Die Kontinuität des - für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist maßgeblichen - Aufenthalts wird unter den Voraussetzungen des § 53a Abs 2 (im Detail § 53a Rz 8) nicht unterbrochen. Vor dem Ablauf von fünf Jahren wird das D...