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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 54 Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-4
II.
Aufenthaltskarte (§ 54 Abs 1 f)
5, 6
III.
Nachweise (§ 54 Abs 2)
7, 8
IV.
Fortbestand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 54 Abs 3 bis 5)
9-12
V.
Mitteilungspflicht (§ 54 Abs 6)
13
VI.
Zurückweisung des Antrags (§ 54 Abs 7)
14, 15

I. Allgemeines

1

Fremden, die Familienangehörige (im Detail unten Rz 2) eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (siehe § 51 Abs 1) sind und dieStaatsangehörigkeit eines Drittstaats (§ 2 Abs 1 Z 6) besitzen (für EWR-Staatsangehörige siehe § 52), steht das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet von über drei Monaten zu (siehe Art 7 Abs 2 RL [EG] 2004/38). Dieses entspringt unmittelbar dem Unionsrecht, wird also - im Unterschied zu einem Aufenthaltstitel - nicht durch einen hoheitlichen Akt verliehen, sondern dessen Existenz wird durch einen nationalen Rechtsakt bloß bescheinigt (zB ). Das NAG sieht zu diesem Zweck die Ausstellung einerAufenthaltskarte gem § 54 vor, die zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) zählt.

2

Als Berechtigte kommen (taxativ) folgendeFamilienangehörige in Betracht (siehe § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 52 Abs 1 Z 1 bis 3):

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