NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 54 Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | Aufenthaltskarte (§ 54 Abs 1 f) | 5, 6 |
III. | Nachweise (§ 54 Abs 2) | 7, 8 |
IV. | Fortbestand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 54 Abs 3 bis 5) | 9-12 |
V. | Mitteilungspflicht (§ 54 Abs 6) | 13 |
VI. | Zurückweisung des Antrags (§ 54 Abs 7) | 14, 15 |
I. Allgemeines
1
Fremden, die Familienangehörige (im Detail unten Rz 2) eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (siehe § 51 Abs 1) sind und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats (§ 2 Abs 1 Z 6) besitzen (für EWR-Staatsangehörige siehe § 52), steht das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet von über drei Monaten zu (siehe Art 7 Abs 2 RL [EG] 2004/38). Dieses entspringt unmittelbar dem Unionsrecht, wird also - im Unterschied zu einem Aufenthaltstitel - nicht durch einen hoheitlichen Akt verliehen, sondern dessen Existenz wird durch einen nationalen Rechtsakt bloß bescheinigt (zB ). Das NAG sieht zu diesem Zweck die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem § 54 vor, die zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) zählt.
2
Als Berechtigte kommen (taxativ) folgende Familienangehörige in Betracht (siehe § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 52 Abs 1 Z 1 bis 3):