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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 53a Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a Abs 1 bis 3)
A.
Allgemeines
1-3
B.
Voraussetzungen
4-8
II.
Daueraufenthaltsrecht für Angehörige (§ 53a Abs 4 f)
9

I. Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a Abs 1 bis 3)

A. Allgemeines

1

Nach Art 16 Abs 1 RL (EG) 2004/38 erwirbt jeder EWR-Bürger, der sich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat, ex lege, also ohne Hinzutreten eines hoheitlichen Akts, das Recht auf Daueraufenthalt. Jenes Recht ist, einmal erworben, nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 51 f abhängig. Mit der „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ gem § 53a wird das Bestehen dieses Daueraufenthaltsrechts bloß dokumentiert, nicht hingegen wird jenes Recht damit verliehen (, Wolzenburg). Diese Bescheinigung zählt somit, wie auch die Anmeldebescheinigung (§ 53), zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9).

2

Die Bescheinigung des Daueraufenthalts nach § 53a wird auf Antrag, nicht von Amts wegen, an EWR-Bürger (nicht: Drittstaatsangehörige) ausgestellt (siehe § 53a Abs 1 Satz 2). ...

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