NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 52 Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
Literatur: Ramin, Die Rechtsstellung der Unionsbürger nach dem Fremdenrechtspaket 2005, migraLex 2006, 13.
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Berechtigte (§ 52 Abs 1) | ||
A. | Ehe- und eingetragene Partner (§ 52 Abs 1 Z 1) | ||
B. | Verwandte in gerader absteigender Linie (§ 52 Abs 1 Z 2) | ||
C. | Verwandte in gerader aufsteigender Linie (§ 52 Abs 1 Z 3) | ||
D. | Lebenspartner (§ 52 Abs 1 Z 4) | ||
E. | Sonstige Angehörige (§ 52 Abs 1 Z 5) | ||
III. | Erhalt des Aufenthaltsrechts (§ 52 Abs 2) |
I. Allgemeines
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Erfüllt ein EWR-Bürger einen Tatbestand des Art 7 Abs 1 lit a bis c RL (EG) 2004/38 - diese entsprechen den Tatbeständen des § 51 Abs 1 Z 1 bis 3 -, haben seine Familienangehörigen, die ebenfalls EWR-Bürger sind, gem Art 7 Abs 1 lit d RL (EG) 2004/38 das Recht zur Niederlassung und zum Aufenthalt im Bundesgebiet von über drei Monaten. Jenes Recht wird auf nationaler Ebene in § 52 Abs 1 umgesetzt (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 141; für drittstaatsangehörige Familienangehörige siehe §§ 54, 54a; für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreichern und Schweizer Bürgern siehe § 57). Diese Bestimmung kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn dem Familienangehörigen das unio...