Suchen Hilfe
Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 50a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

Florian Gratzl

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Erteilung einer „Blauen Karte EU“ (§ 50a Abs 1 f)
2, 3
III.
Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an Familienangehörige (§ 50a Abs 3 f)
4-7
IV.
Antragstellung und Entscheidungsfrist (§ 50a Abs 5)
8, 9

I. Allgemeines

1

Die Erteilung eines (österreichischen) Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 10) wird in § 42 geregelt. Die Bestimmung des § 50a erfasst nun jene Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger bereits eine von einem anderen EU-Mitgliedstaaterteilte „Blaue Karte EU“ innehat. Ihm steht gem Art 21 RL (EU) 2021/1883 ein Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in jedem anderen Mitgliedstaat zu und diese unionale Vorgabe wird in § 50a Abs 1 und 2 umgesetzt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Familienzusammenführung (Art 22 RL [EU] 2021/1883 bzw § 50a Abs 3 und 4).

II. Erteilung einer „Blauen Karte EU“ (§ 50a Abs 1 f)

2

Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag (für die anzuschließenden Unterlagen siehe § 9 Abs 8 NAG-DV) eine „Blaue Karte EU“ gem § 50a Abs 1 zu erteilen, wenn sie (kumulativ)

  • im Entscheidungszeitpun...

Daten werden geladen...