NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 50a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Erteilung einer „Blauen Karte EU“ (§ 50a Abs 1 f) | 2, 3 |
III. | Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an Familienangehörige (§ 50a Abs 3 f) | 4-7 |
IV. | Antragstellung und Entscheidungsfrist (§ 50a Abs 5) | 8, 9 |
I. Allgemeines
1
Die Erteilung eines (österreichischen) Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 10) wird in § 42 geregelt. Die Bestimmung des § 50a erfasst nun jene Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger bereits eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte „Blaue Karte EU“ innehat. Ihm steht gem Art 21 RL (EU) 2021/1883 ein Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in jedem anderen Mitgliedstaat zu und diese unionale Vorgabe wird in § 50a Abs 1 und 2 umgesetzt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Familienzusammenführung (Art 22 RL [EU] 2021/1883 bzw § 50a Abs 3 und 4).
II. Erteilung einer „Blauen Karte EU“ (§ 50a Abs 1 f)
2
Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag (für die anzuschließenden Unterlagen siehe § 9 Abs 8 NAG-DV) eine „Blaue Karte EU“ gem § 50a Abs 1 zu erteilen, wenn sie (kumulativ)
im Entscheidungszeitpun...