NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 50 Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates
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§ 50 Abs 1 ermöglicht den Nachzug von Familienangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 9) zu Inhabern von in § 49 genannten Aufenthaltstiteln. Abhängig vom Titel des Zusammenführenden (§ 2 Abs 1 Z 10) kann auf Antrag erteilt werden:
Eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“, wenn der Zusammenführende denselben Titel (§ 49 Abs 1) innehat,
eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, wenn der Zusammenführende im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 49 Abs 2) ist, oder
eine „Niederlassungsbewilligung“, wenn dem Zusammenführenden ebendieser Titel (§ 49 Abs 4) erteilt worden war.
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In allen drei Fällen ist gem § 50 Abs 1 Z 1 und 2 Bedingung für die Erteilung, dass (kumulativ)
der Antragsteller die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt und
beim Nachzug eines Ehe- oder eingetragenen Partners im Zeitpunkt der Niederlassung (§ 2 Abs 2) die aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Zusammenführenden bereits besteht.
Hat die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden, sondern wurde sie erst später in Österreich begründet, kommt...